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   OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01   

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https://dejure.org/2001,1663
OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01 (https://dejure.org/2001,1663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2001 - 5 W 21/01 (https://dejure.org/2001,1663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. August 2001 - 5 W 21/01 (https://dejure.org/2001,1663)
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Insolvenz des BGB-Gesellschafters

§§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);

§ 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;

§ 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzverfahren; Eröffnung; Unterbrechung eines Rechtsstreits; Teilrechtsfähigkeit einer GbR; Notwendige Streitgenossen; Wechselprozess

  • Judicialis

    ZPO § 252; ; ZPO § 240; ; ZPO § 62; ; ZPO § 3; ; HGB § 128 Abs. 1; ; HGB n.F. § 1 Abs. 2; ; WG Art. 47

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1277
  • ZIP 2001, 1884
  • MDR 2002, 172
  • BB 2001, 2392
  • DB 2002, 41
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
    Die BGB-Gesellschaft besitzt nämlich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH MDR 2001, 459), der der Senat folgt, wie eine offene Handelsgesellschaft bei der vertraglichen Teilnahme am Rechtsverkehr Teilrechtsfähigkeit.

    In der Entscheidung vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = DB 2001, 423), die auch das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung erwähnt, ist für die BGB- Gesellschaft das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ausdrücklich zu Gunsten der Annahme einer beschränkten Rechtsfähigkeit und einer akzessorischen Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verworfen worden.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
    Für die Beurteilung der Unterbrechungswirkung kommt es jedoch nicht auf die materiell-rechtliche Lage an, insbesondere nicht darauf, ob die Beklagten den Wechsel im eigenen Namen oder als Gesellschafter einer nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls wechselfähigen BGB-Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1997, 2754, 2755; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 22. Aufl. 2000, Art. 47 Rz. 2) annahmen.
  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
    Unter dieser Annahme stehen die in Anspruch genommenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft den aus § 128 Abs. 1 HGB in Anspruch genommenen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die weder zur Gesellschaft selbst (vgl. BGHZ 54, 251) noch untereinander (vgl. Zöller/Vollkommer, wie oben, § 62 Rz. 10 m. w. N.) notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind.
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    In Anbetracht der von der Rechtsprechung inzwischen anerkannten Teilrechts- und -parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Unterbrechung eines gegen die Gesellschaft geführten Rechtsstreits (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1277 f.; OLG Dresden, BB 2007, 174, 175; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2005 - 24 W 25/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei

    Es spricht vieles dafür, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt wird (so OLG Nürnberg OLGR 2001, 333).

    Demgemäß ist die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags im Passivprozess der einzelnen Rechtsanwälte einer Sozietät auch in der neueren Rechtsprechung weiterhin anerkannt (OLG Schleswig aaO.; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 260, OLG Nürnberg OLGR 2001, 333).

  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem notwendigen Streitgenossen unterbricht den Rechtsstreit als Ganzen (Oberlandesgericht --OLG-- Frankfurt/M., Beschluss vom 13. August 2001 5 W 21/01, Der Betrieb --DB-- 2002, 41; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., § 240 Rn. 8; Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 7).
  • OLG Köln, 17.12.2003 - 2 U 98/03

    Entscheidung in einem Verfahren mit notwendiger Streitgenossenschaft und

    In diesem Fall ist es allgemein anerkannt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 240 Rn. 7; OLG Frankfurt, ZIP 2001, 1884).
  • LG Kassel, 13.01.2006 - 3 T 932/05

    Zulässigkeit der Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen

    Nur eine zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem der Gesellschafter differenzierende Sichtweise erklärt im Übrigen, weshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen lediglich eines Gesellschafter die nach § 736 ZPO betriebene Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nach herrschender Meinung unberührt lässt (vgl. Stein/Jonas/Münzberger, ZPO, 22. Auflage, § 736 Rdnr. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 736 Rdnr. 7; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1277 f.).
  • LG Kassel, 11.11.2005 - 3 T 813/05

    Geltendmachung einer persönlichen Haftung eines Gesellschafters für

    Nur eine zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem der Gesellschafter differenzierende Sichtweise erklärt im Übrigen, weshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen lediglich eines Gesellschafter die nach § 736 ZPO betriebene Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nach herrschender Meinung unberührt lässt (vgl. Stein/Jonas/Münzberger, ZPO, 22. Auflage, § 736 Rdnr. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 736 Rdnr. 7; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 1277 f.).
  • LG München I, 25.03.2013 - 1 S 18147/12

    WEG-Beschlussanfechtung: Aussetzung bei Tod eines Eigentümers!

    Zur Unterbrechungsproblematik wird zum einen die Auffassung vertreten, dass bei Tod eines notwendigen Streitgenossen ohne Weiteres das gesamte Verfahren unterbrochen ist, wenn die Voraussetzungen des § 239 ZPO im Übrigen vorliegen (OLG Frankfurt a. M. ZIP 2001, 1884; Musieiak/Stadler ZPO § 239 Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch Bergerhoff NZM 2007, 425 für das Anfechtungsverfahren nach WEG).
  • LG Karlsruhe, 11.09.2001 - 6 O 58/00
    [DB 2002 S. 41] a) Zwar hat der Kläger behauptet, dass die geplante Änderung dem Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung am 18.12.1997 bereits bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.
  • OLG Jena, 06.06.2002 - 1 U 1449/01

    Verfahrensrecht - Prozessesunterbrechung bei Insolvenz eines ARGE-Partners?

    Schon von daher ist eine Unterbrechung des Aktivprozesses mit Wirkung für die Berufungsbeklagte und Klägerin, die nunmehr, nach dem insolvenzbedingten Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der BGB-Gesellschaft entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung alleinige Gesellschafterin geworden ist, nicht eingetreten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.08.2001, ZIP 2001, 1884 ff.).
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